2.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 6. März 2023 (HA.2023.106) die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft bis einstweilen am 2. Juni 2023. -3- 2.2.3. Mit Haftverlängerungsgesuch vom 26. Mai 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer um die vorläufige Dauer von drei Monaten zu verlängern.