2.1.3. Am 14. Juni 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Gesuch um Aufhebung der Ersatzmassnahmen mit Verfügung vom 5. Juli 2022 ab (HA.2022.307). Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat am 26. August 2022 auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein (SBK.2022.248). 2.2. 2.2.1. Am 2. März 2023 wurde der Beschwerdeführer erneut durch die Kantonspolizei Aargau angehalten und inhaftiert, nachdem am 23. Februar 2023 eine Meldung wegen häuslicher Gewalt gegenüber seiner neuen Freundin C._____ eingegangen war.