105 StPO). Eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers in seinen eigenen Rechten wird von ihm nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Eine bloss mittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers aufgrund der familiären Beziehung zwischen seiner Lebensgefährtin I._____ und H._____ reicht – wäre eine solche denn überhaupt anzunehmen – für das Vorliegen der Beschwer i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO nicht aus. Damit ist der Beschwerdeführer durch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. September 2023 nicht beschwert, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.