Eine Durchsuchung der Liegenschaft greife damit in unzumutbarer Weise in die Eigentumsrechte von H._____ ein. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Hausberechtigte H._____ – sollte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die am 4. September 2023 angeordnete Durchsuchung bzw. Beschlagnahme an der QR-Strasse in R._____ dereinst durchführen – als Adressatin der Zwangsmassnahme gälte und ihr die entsprechenden Verfahrensrechte als beschwerte Dritte zuständen (vgl. KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 105 StPO).