2.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde gegen den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 4. September 2023 erlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ausschliesslich Interessen von H._____, der Eigentümerin der Liegenschaft an der QR-Strasse in R._____, geltend. So bezieht er sich in seinen Eingaben insbesondere auf den Umstand, dass H._____ eine betagte Frau sei, welche weder mit ihm noch mit der Strafuntersuchung etwas zu tun habe. Eine Durchsuchung der Liegenschaft greife damit in unzumutbarer Weise in die Eigentumsrechte von H._____ ein.