Liegenschaft gewesen, da H._____ keine fremden Personen in ihrer Wohnung wolle. Es sei zwar richtig, dass er seine Post aus dem Gefängnis an die Adresse der QR-Strasse sende, wenn er seine Freundin kontaktiere. Dies tue er aber aus dem Grund, dass I._____ zur Pflege der Mutter täglich dort sei, momentan regelmässig bei ihr nächtige und auch den Briefkasten leere. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltsort an der QR-Strasse in R._____ gehabt. Eine Durchsuchung der Liegenschaft an dieser Adresse stelle einen gravierenden Eingriff in das Eigentum einer Drittperson dar, welche mit der Angelegenheit und dem Beschwerdeführer überhaupt nichts zu tun habe (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).