2.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 14. September 2023 und in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2023 aus, dass die im Durch- suchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 4. September 2023 aufgeführte Liegenschaft an der QR-Strasse in R._____ im Alleineigentum von H._____, der Mutter von I._____ (Freundin des Beschwerdeführers), stehe. I._____ pflege dort täglich ihre schwer erkrankte Mutter, sei an der QR- Strasse jedoch weder gemeldet noch wohnhaft. Seit Beginn der Beziehung zu I._____ sei er selbst mit wenigen Ausnahmen nie in der entsprechenden -4-