382 StPO). Richtet sich eine Zwangsmassnahme gegen eine Drittperson, gilt diese als durch die Verfahrenshandlung unmittelbar beschwert (vgl. KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 28 zu Art. 105 StPO). Folglich ist der Beschuldigte bei Beschlagnahmen bei Dritten grundsätzlich nicht beschwert (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Rz. 252 ff.).