2. 2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Auch der Beschuldigte bedarf für die Legitimation zur Beschwerde eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Verlangt wird, dass der Beschuldigte durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist; eine bloss mittelbare oder faktische Betroffenheit (Reflexwirkung) ist nicht ausreichend (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 382 StPO).