Die entsprechende Durchsuchung bzw. Beschlagnahme wurde allerdings ausweislich der Akten bislang nicht durchgeführt. Da die angeordnete Zwangsmassnahme gegenüber dem Adressaten zu diesem Zeitpunkt (noch) keine konkrete Wirkung zeitigt, erscheint zumindest fraglich, ob es sich bei der entsprechenden Verfügung in diesem Verfahrensstadium um ein taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Wie es sich damit abschliessend verhält, kann an dieser Stelle allerdings offenbleiben, da, wie noch zu zeigen sein wird, auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ohnehin nicht einzutreten ist.