Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.273 (STA.2023.4423) Art. 367 Entscheid vom 22. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […] führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Peter Fäs, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft gegenstand Zofingen-Kulm vom 4. September 2023 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt gegen A._____ (fortan: Be- schwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen diverser Diebstähle, wel- che dieser im Zeitraum zwischen April 2023 und August 2023 in den Regi- onen Oftringen, Aarau und Olten begangen haben soll. 2. Mit schriftlichem Befehl vom 4. September 2023 ordnete die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm zur Sicherstellung des Diebesguts sowie zur Ermitt- lung weiterer sachdienlicher Hinweise die Durchsuchung der Liegenschaft an der QR-Strasse in R._____ inklusive dazugehörige Estrich- und Keller- räume sowie Fahrzeuge an und verfügte gleichzeitig die Beschlagnahme des Diebesguts gemäss Art. 263 StPO. Die Durchsuchung bzw. Beschlag- nahme wurde in der Folge nicht durchgeführt. 3. 3.1. Gegen den dem Beschwerdeführer am 5. September 2023 zugestellten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 4. September 2023 erhob dieser mit Eingabe vom 14. September 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit fol- genden Rechtsbegehren: " 1. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 4. September 2023 (betreffend QR-Strasse, R._____) sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 3.2. Mit Eingabe vom 19. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. 3.3. Mit Eingabe vom 25. September 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Be- schwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Stellung. 3.4. Mit persönlicher Eingabe vom 11. Oktober 2023 liess sich der Beschwer- deführer ein weiteres Mal vernehmen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde richtet sich gegen den von der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm am 4. September 2023 erlassenen Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl, in welchem sie die Durchsuchung der Liegenschaft an der QR-Strasse in R._____ sowie eine Beweismittel- und Restitutionsbe- schlagnahme verschiedenen Diebesguts anordnete. Die entsprechende Durchsuchung bzw. Beschlagnahme wurde allerdings ausweislich der Ak- ten bislang nicht durchgeführt. Da die angeordnete Zwangsmassnahme ge- genüber dem Adressaten zu diesem Zeitpunkt (noch) keine konkrete Wir- kung zeitigt, erscheint zumindest fraglich, ob es sich bei der entsprechen- den Verfügung in diesem Verfahrensstadium um ein taugliches Anfech- tungsobjekt i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Wie es sich damit abschliessend verhält, kann an dieser Stelle allerdings offenbleiben, da, wie noch zu zeigen sein wird, auf die Beschwerde mangels Beschwerdele- gitimation des Beschwerdeführers ohnehin nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Auch der Beschuldigte bedarf für die Legitimation zur Beschwerde eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Ver- langt wird, dass der Beschuldigte durch den angefochtenen Entscheid un- mittelbar in seinen Rechten betroffen ist; eine bloss mittelbare oder fakti- sche Betroffenheit (Reflexwirkung) ist nicht ausreichend (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 382 StPO). Richtet sich eine Zwangsmassnahme gegen eine Drittperson, gilt diese als durch die Verfahrenshandlung unmittelbar be- schwert (vgl. KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 28 zu Art. 105 StPO). Folglich ist der Beschul- digte bei Beschlagnahmen bei Dritten grundsätzlich nicht beschwert (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, Rz. 252 ff.). 2.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 14. September 2023 und in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2023 aus, dass die im Durch- suchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 4. September 2023 aufgeführte Liegenschaft an der QR-Strasse in R._____ im Alleineigentum von H._____, der Mutter von I._____ (Freundin des Beschwerdeführers), stehe. I._____ pflege dort täglich ihre schwer erkrankte Mutter, sei an der QR- Strasse jedoch weder gemeldet noch wohnhaft. Seit Beginn der Beziehung zu I._____ sei er selbst mit wenigen Ausnahmen nie in der entsprechenden -4- Liegenschaft gewesen, da H._____ keine fremden Personen in ihrer Woh- nung wolle. Es sei zwar richtig, dass er seine Post aus dem Gefängnis an die Adresse der QR-Strasse sende, wenn er seine Freundin kontaktiere. Dies tue er aber aus dem Grund, dass I._____ zur Pflege der Mutter täglich dort sei, momentan regelmässig bei ihr nächtige und auch den Briefkasten leere. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltsort an der QR-Strasse in R._____ gehabt. Eine Durchsuchung der Liegenschaft an dieser Adresse stelle einen gravierenden Eingriff in das Eigentum einer Drittperson dar, welche mit der Angelegenheit und dem Beschwerdeführer überhaupt nichts zu tun habe (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). 2.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde gegen den von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 4. September 2023 erlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ausschliesslich Interessen von H._____, der Eigentümerin der Liegenschaft an der QR-Strasse in R._____, geltend. So bezieht er sich in seinen Eingaben insbesondere auf den Umstand, dass H._____ eine betagte Frau sei, welche weder mit ihm noch mit der Strafuntersuchung etwas zu tun habe. Eine Durchsuchung der Liegenschaft greife damit in unzumutbarer Weise in die Eigentumsrechte von H._____ ein. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Hausbe- rechtigte H._____ – sollte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die am 4. September 2023 angeordnete Durchsuchung bzw. Beschlagnahme an der QR-Strasse in R._____ dereinst durchführen – als Adressatin der Zwangs- massnahme gälte und ihr die entsprechenden Verfahrensrechte als be- schwerte Dritte zuständen (vgl. KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 105 StPO). Eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers in seinen eigenen Rech- ten wird von ihm nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Eine bloss mittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers aufgrund der familiären Beziehung zwischen seiner Lebensgefährtin I._____ und H._____ reicht – wäre eine solche denn überhaupt anzunehmen – für das Vorliegen der Be- schwer i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO nicht aus. Damit ist der Beschwerdefüh- rer durch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm vom 4. September 2023 nicht beschwert, wes- halb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wir- kung der Beschwerde gegenstandslos. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). -5- 4.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 42.00, zusammen Fr. 642.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -6- Aarau, 22. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch