Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Erwägung Ziff. 5 der Einstellungsverfügung abgehandelten Vorwürfe nach dem in E. 1.3 Ausgeführten weder Partei noch Geschädigter ist, kann er sich offensichtlich nicht darauf berufen, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beim Abschluss der Strafuntersuchung irgendwelche Geschädigten- oder Parteirechte von ihm verletzt habe. Auch insofern ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. -7-