Art. 318 StPO regelt den Abschluss des Verfahrens. Mitgeteilt wird den Parteien und den Geschädigten, wie die Staatsanwaltschaft die Untersuchung abzuschliessen gedenkt (DOROTHE WIPRÄCHTIGER / MIRIAM HANS / SILVIA STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 und 4 zu Art. 318 StPO).