Ist der Beschwerdeführer somit aber hinsichtlich der in Erwägung Ziff. 5 der Einstellungsverfügung abgehandelten Vorwürfe nicht als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten, ist er hinsichtlich dieser Vorwürfe (wie in E. 1.1 ausgeführt) auch nicht als beschwerdeberechtigte Partei zu betrachten. Insofern ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.