- Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) schützt einzig die Rechtspflege (Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2). Somit kann der Beschwerdeführer nicht unmittelbar geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO der von ihm behaupteten Irreführung der Rechtspflege sein.