- Bei gegen einen Vermögenswert gerichteten Straftaten gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht Inhaber des Vermögens, welches von den von ihm behaupteten (und von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Erwägung Ziff. 5 abgehandelten) Vermögensstraftaten betroffen sein soll. Somit kann er nicht unmittelbar geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO der von ihm behaupteten Vermögensstraftaten sein.