Der Beschwerdeführer legte mit Beschwerde ab Ziff. 9 dar, aus welchen materiellen Gründen die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Erwägung Ziff. 5 abgehandelten Vorwürfe nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hätten eingestellt werden dürfen. Zur Frage, inwiefern er bezüglich dieser Vorwürfe als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO und damit beschwerdeberechtigte Partei zu betrachten sei, äusserte er sich nicht. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: -6-