1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in Erwägung Ziff. 5 ihrer Einstellungsverfügung aus, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe des Betrugs (ev. des Sozialhilfebetrugs) zum Nachteil der Alimentenbevorschussungsstelle des Kantons Solothurn sowie der Irreführung der Rechtspflege haltlos seien. Diesbezüglich sei das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.