Der Beschwerdeführer führte mit Beschwerde in Ziff. 8 (wie bereits mit Eingabe vom 17. Juli 2023) aus, dass "durch den Betrug" nicht er direkt geschädigt worden sei, sondern die Alimentenbevorschussungsstelle des Kantons Solothurn. Erwägung Ziff. 2 der Einstellungsverfügung beanstandete er in keiner Weise. Insofern ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm in Erwägung Ziff. 2 abgehandelten Vorwürfe, bei welchen es um Vermögensstraftaten zum unmittelbaren Nachteil des Beschwerdeführers ging, unangefochten liess.