1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in Erwägung Ziff. 2 ihrer Einstellungsverfügung aus, dass die Strafuntersuchung betreffend Betrug, Diebstahl und Veruntreuung zum Nachteil des Beschwerdeführers mangels gültigen Strafantrags gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen sei.