1. 1.1. Eine Einstellungsverfügung kann von den Parteien innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer kann sich daher mit seiner am 13. Juni 2023 abgegebenen Konstituierungserklärung nur insoweit als Privatkläger und damit beschwerdeberechtigte Partei konstituiert haben, wie er geschädigte Person ist. -5-