3.4. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 3.5. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 darauf hin, dass der Beschwerdeführer persönlich verschiedene E-Mail-Eingaben getätigt habe. Solche Eingaben seien in Beachtung von Art. 110 Abs. 2 StPO nicht zulässig und blieben unbeachtet. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: