3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2023 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 26. September 2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer leistete die Kostensicherheit am 28. September 2023. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.