1.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stellte dem Beschwerdeführer mit Parteimitteilung vom 2. August 2023 den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht. 1.4. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe datiert vom 11. August 2023 verschiedene Beweisanträge. Gleichzeitig machte er eine Entschädigung für anwaltlichen Aufwand von mindestens 20 Stunden sowie eine Genugtuung von mindestens Fr. 25'000.00 geltend. Mit Eingabe datiert vom 14. August 2023 ergänzte er seine Eingabe vom 11. August 2023.