Vielmehr habe er beanzeigt, dass die Beschuldigte "bei der Behörde" den Ausstand von Alimenten-Zahlungen beanstandet habe, obwohl sie die ihr geschuldeten Unterhaltsleistungen "durch die bereits erfolgten Abhebungen" bereits über Gebühr bezogen habe. Es gehe im Wesentlichen um einen von Amtes wegen zu verfolgenden Betrug zum Nachteil der Alimentenbevorschussungsstelle des Kantons Solothurn und nicht um einen auf Antrag zu verfolgenden Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen i.S.v. Art. 146 Abs. 3 StGB.