1.2. Der Beschwerdeführer führte mit Eingabe datiert vom 17. Juli 2023 in "Spezifizierung" seiner Strafanzeige vom 13. Juni 2023 (sinngemäss) aus, dass er nicht "die Abhebungen an sich als inkriminiertes Verhalten" beanzeigt habe. Vielmehr habe er beanzeigt, dass die Beschuldigte "bei der Behörde" den Ausstand von Alimenten-Zahlungen beanstandet habe, obwohl sie die ihr geschuldeten Unterhaltsleistungen "durch die bereits erfolgten Abhebungen" bereits über Gebühr bezogen habe.