428 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Das Unterliegen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2 (Begehren um Erteilung konkreter Anweisungen hinsichtlich der weiteren von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vorzunehmenden Ermittlungen) fällt nicht ins Gewicht und ist daher bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen. - 12 -