113 StPO). Dass die Beschwerdeführerin bei einer Befragung als Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. f StPO (DO- NATSCH, a.a.O., N. 35 zu Art. 178 StPO) ebenfalls die Aussage verweigern und ihre Anschuldigungen nicht wiederholen würde, steht nicht fest. 7. Zusammenfassend ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg aufzuheben und das Verfahren an diese zurückzuweisen.