(vgl. Art. 303 Ziff. 1 StGB). Ob dies der Fall ist, wird sich in aller Regel erst nach Abschluss des durch die anzeigende Person eingeleiteten Strafverfahrens zeigen. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Aussage als beschuldigte Person auf Anraten ihrer Anwältin die Aussage verweigerte, kann ihr nicht zur Last gelegt werden. Dieses Recht steht ihr als beschuldigte Person zu (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Aussageverweigerung darf nicht so interpretiert werden, dass ihre vorherigen Anschuldigungen falsch gewesen wären (ENGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4a zu Art. 113 StPO).