Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin auch zu Recht, dass sie – mit Ausnahme der mittels Formulars erfolgten Anzeigeaufnahme (act. 032 f.) – nie als Auskunftsperson befragt wurde, sondern ausschliesslich als beschuldigte Person im gegen sie wegen falscher Anschuldigung eröffneten Verfahren (act. 052 ff.). Das übliche Vorgehen in Fällen wie dem vorliegenden, wo eine beschuldigte Person auf eine Strafanzeige mit einer Gegenanzeige wegen falscher Anschuldigung reagiert, ist, dass zunächst das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person geführt wird und das Verfahren wegen falscher Anschuldigung erst nach Abschluss dieses Strafverfahrens weitergeführt wird.