Im Weiteren ist der Beschwerdeführerin auch zuzustimmen, dass, wenn die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf die Aussagen von Dr. med. C._____ abstellen will, es nicht genügt, auf ein nur lückenhaft in einem Polizeirapport zusammengefasstes Telefonat abzustellen. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Dr. med. C._____ nach den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung als (sachverständige) Zeugin protokollarisch zu befragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2.; DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 162 StPO).