Mit den Feststellungen von Dr. med. C._____ nicht vereinbar ist einzig die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei vom Beschuldigten bedroht worden, damit sie Dr. med. C._____ nicht den wahren Grund für die Verletzung erzähle. Denn Dr. med. C._____ hielt in der Krankengeschichte fest: "Die Patientin wirkt nicht ängstlich, sondern entschlossen, hält (demonstrativ?) Abstand von ihrem Mann". Einzig gestützt auf diesen Eintrag in der Krankengeschichte kann aber nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin habe den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt.