Demgemäss hält es Dr. med. C._____ folglich lediglich für naheliegender, dass die Verletzung von der Beschwerdeführerin selbst und nicht vom Beschuldigten verursacht wurde, ohne dass sie eine Verursachung durch den Beschuldigten ausschliessen würde. Überdies lässt sich dem bei den Akten liegenden Auszug aus der von Dr. med. C._____ geführten Krankengeschichte von der Beschwerdeführerin (act. 043) gerade nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gesagt hätte, sie habe sich die Verletzung selbst zugefügt. Vielmehr hielt Dr. med. C.___