6.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ihre Nichtanhandnahmeverfügung massgeblich mit den (angeblichen) telefonischen Auskünften der Hausärztin Dr. med. C._____ begründete. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Aargau soll Dr. med. C._____ gesagt haben, dass es ihrer Ansicht nach wahrscheinlicher sei, dass sich die Beschwerdeführerin die Verletzung selbst zugefügt habe. Überdies habe die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. C._____ dies auch zugestanden (act. 030). Demgemäss hält es Dr. med.