5. In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2023 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie Dr. med. C._____ noch nicht vom Arztgeheimnis entbunden habe, als diese ihre telefonischen Angaben gegenüber der Kantonspolizei Aargau gemacht habe. Die Auskunft sei daher unrechtmässig erfolgt und folglich ohne jeden Beweiswert.