4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist in der Beschwerdeantwort vorab auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und führt überdies aus, aufgrund der Einschätzung von Dr. med. C._____ sowie der klaren Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. C._____, dass sie sich die Verletzungen selbst zugefügt habe, und dies im Notfallbericht vom 1. März 2023 auch so ausgeführt werde, habe kein Anlass für die Durchführung einer Opfereinvernahme bestanden. Entsprechend sei die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen und ein Strafbefehl wegen falscher Anschuldigung ausgefertigt worden.