Darüber hinaus existiere keine Telefonnotiz des Telefonats der Polizei mit Dr. med. C._____. Bei dieser handle es sich um die langjährige Hausärztin des Beschuldigten. Es sei daher auch zu bezweifeln, dass diese unparteiisch sei. Auch sei sie nicht qualifiziert, die Ursache von Verletzungen zu beurteilen. Sie sei weder Handorthopädin noch Rechtsmedizinerin. Der Beschwerdeführerin sei keine Gelegenheit gegeben worden, der Ärztin Ergänzungsfragen zu stellen (Beschwerde Rz. 18). Der Vorwurf der Beschimpfung sei überdies gar nicht ermittelt worden (Beschwerde Rz. 19).