Die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Hausärztin und dem Arzt im Krankenhaus seien wenig detailliert gewesen, weil der Beschuldigte sie begleitet und bedroht habe. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als zu sagen, sie habe sich die Verletzung selbst zugefügt. Es sei bekannt, dass Opfer häuslicher Gewalt bei ihrer ersten ärztlichen Konsultation angeben würden, die Verletzungen seien durch Stürze oder Ungeschicklichkeit entstanden (Beschwerde Rz. 17). -8-