Weiter sei auch widersprüchlich, dass der Beschuldigte eine Unfallmeldung gemacht habe, obwohl er behaupte, die Beschwerdeführerin habe sich selbst verletzt. Auch sei die Hand für sie als Architektin entscheidend, weshalb es keinen Sinn mache, diese selbst zu verletzen (Beschwerde Rz. 16). Es treffe auch nicht zu, dass der Beschuldigte nicht bereits früher gewalttätig geworden sei. Vielmehr habe er einige Monate vor diesem Vorfall versucht, die Beschwerdeführerin durch das Drücken eines Kissens gegen ihr Gesicht zur Ruhe zu bringen (Beschwerde Rz. 16).