Therapeuten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin Gewalt durch ihren Ehemann erfahren habe (Beschwerde Rz. 15). Es treffe auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin darauf angewiesen sei, den Beschuldigten wegen häuslicher Gewalt anzuzeigen, um in der Schweiz bleiben zu können. Sie sei Architektin mit Zusatzqualifikation, habe bereits in verschiedenen Ländern im Ausland gearbeitet und Architekturwettbewerbe gewonnen. Auch in der Schweiz habe sie nach nur wenigen Bewerbungen eine Anstellung gefunden. Mit ihren Kenntnissen könne sich die Beschwerdeführerin sowohl in der Schweiz wie auch in Deutschland um eine Aufenthaltsbewilligung bewerben (Beschwerde Rz. 15).