Entgegen der Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung sei keineswegs eindeutig klar, dass die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände nicht erfüllt seien. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe in der Nichtanhandnahmeverfügung selektiv diejenigen Aspekte erwähnt, welche zur Begründung der Nichtanhandnahme passten. Darüber hinaus seien lediglich die Aussagen des Beschuldigten berücksichtigt worden. Diese seien aber falsch. So hätten die Ehegatten entgegen den Aussagen des Beschuldigten keine Scheidungsberatung in Anspruch genommen, sondern hätten vielmehr eine Ehetherapie – aufgrund der niedrigeren Kosten bei einem Therapeuten in der Türkei – besucht. Aus dem Bericht des