Am 1. September 2023 sei der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Strafanzeige gegen den Beschuldigten die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zugestellt worden. Zusätzlich sei ihr ein Strafbefehl vom 25. August 2023 zugestellt worden, wonach sie wegen des von ihr beanzeigten Sachverhalts wegen falscher Anschuldigung verurteilt werde. Sie habe gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben (Beschwerde Rz. 9). -7-