Dieses Vorgehen (Einvernahme als beschuldigte Person vor der Einvernahme als Opfer) sowie die schlechte Behandlung durch die Kantonspolizei Aargau anlässlich der Anzeigeerstattung vom 28. Februar 2023 habe die frühere Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Mai 2023 beanstandet (Beschwerde Rz. 8; vgl. auch Rz. 20).