Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin als Opfer habe bisher nicht stattgefunden. Stattdessen sei die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 30. Mai 2023 als beschuldigte Person befragt worden, da der Beschuldigte eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung eingereicht habe (Beschwerde Rz. 8). Anlässlich dieser Einvernahme habe die Beschwerdeführerin die Aussage verweigert (Beschwerde Rz. 20). Entgegen ihrem Antrag sei die Einvernahme auch nicht von einer Frau durchgeführt worden (Beschwerde Rz. 20). Dieses Vorgehen (Einvernahme als beschuldigte Person vor der Einvernahme als Opfer) sowie die schlechte Behandlung durch die Kantonspolizei Aargau