Erst als die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihren einbandagierten Unterarm gefragt habe, ob denn dies die Handlungen des Ehemanns rechtfertige, habe der Polizist nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten den Strafantrag entgegengenommen. Allerdings sei keine Türkisch sprechende Übersetzerin beigezogen worden, obwohl dies ausdrücklich verlangt worden sei. Vielmehr habe man mit Google Translate gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe damals auch ausführlichere Aussagen gemacht, die aber nicht protokolliert worden seien. Insbesondere habe sie ausgesagt, dass der Beschuldigte sie physisch, psychisch und finanziell massiv unter Druck gesetzt habe und sie zu sexuellen Handlungen ge-