Demgemäss sei der Tatbestand der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin eindeutig nicht erfüllt. Die Strafsache sei daher gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen. Dies gelte auch für die Beschimpfung. Es sei davon auszugehen, dass auch dieser Tatvorwurf nicht zutreffe. Zudem sei die Beschimpfung auch nicht rechtsgenüglich nachweisbar. -6- 3. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst Folgendes aus: