Am 6. März 2023 habe durch die Polizei telefonisch Kontakt mit Dr. med. C._____ aufgenommen werden können. Diese habe sinngemäss Folgendes angegeben: Sie habe Kenntnis über den Sachverhalt und sie habe die Hand der Beschwerdeführerin geröntgt. Gemäss ihrer Einschätzung sei es wahrscheinlicher, dass sich die Beschwerdeführerin die Verletzung selbst zugefügt habe. Dies habe die Beschwerdeführerin ihr gegenüber auch zugestanden. Dieser Sachverhalt sei entsprechend auch so im Notfallbericht vom 1. März 2023 des Gesundheitszentrums Fricktal festgehalten.