Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin bereits im Vorverfahren als Zivil- und Strafklägerin konstituiert. Als Geschädigte der von ihr behaupteten Straftaten des Beschuldigten (einfache Körperverletzung sowie Beschimpfung) war sie zu einer Konstituierung als Privatklägerin auch berechtigt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 51, N. 65 und N. 95 zu Art. 115 StPO). 1.3. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: