4. Es seien die vollständigen staatsanwaltlichen Akten (STA6 ST.2023.1041) beizuziehen, und im Anschluss daran sei der Unterzeichneten die Gelegenheit zur Einsicht in diese zu gewähren. Ferner sei der Unterzeichneten eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdefrist anzusetzen."