c. ein Gutachten beim zuständigen Institut für Rechtsmedizin einzuholen, ob die Aussage der Ärztin, der Bruch sei wahrscheinlich selbst verursacht, de lege artis der einschlägigen Vorschriften für Mediziner nachvollziehbar sei; d. im Gutachten sei ausserdem – soweit möglich – eine Beurteilung vorzunehmen, ob eine Allgemein Ärztin [recte: Allgemeinärztin] ohne weitere Zusatzausbildung fachlich qualifiziert sei, eine solche Einschätzung abzugeben. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, eventualiter zu Lasten des Staates. Verfahrensantrag